
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende
oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten
auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung
an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung
dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich
niedergelegt.
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen
und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts
oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen im Sinne
des § 310 Abs. 1 BGB.
4. Ergänzend gelten im grenzüberschreitenden Verkehr die ECE-Bestimmungen
der Internationalen Handelskammer in Paris in der jeweils gültigen
Fassung.
§ 2 Angebot – Vertragsschluß
1. Angebote verstehen sich stets freibleibend.
2. Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder
durch Ausführung des Auftrages zustande. Die Bestellung ist als
Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren. Diese können wir
innerhalb von zwei Wochen annehmen.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise verstehen sich in EURO, soweit nichts anderes vereinbart
ist.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung;
diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen;
sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der
Rechnung gesondert ausgewiesen.
4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum
zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend
die Folgen des Zahlungsverzuges. Bei Zahlung innerhalb 10 Tagen ab
Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt. Als Rechnungsdatum gilt
das Datum der Lieferung.
5. Eine Verpflichtung zur Hereinnahme von Wechseln besteht unsererseits
nicht.
6. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern,
wenn nach Abschluß des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen,
insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen
eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
7. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt
sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
§ 4 Lieferung
1. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Käufers. Sofern der Besteller
es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung
eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
2. Beanstandungen wegen Transportschaden hat der Käufer unmittelbar
gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der dafür vorgesehenen
besonderen Fristen geltend zu machen.
3. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind
Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung
der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
§ 5 Vertragsstörungen
1. Unvermeidliche Betriebsstörungen und Lieferfristüberschreitungen
oder Ausfälle von Vorlieferanten, Energie- und Rohstoffmangel,
Verkehrsstörungen, Krieg sowie Streik, Aussperrungen, behördlichen
Verfügungen und Fälle höherer Gewalt befreien uns
für die Dauer der Störung und dem Umfange ihrer Wirkung
von der Verpflichtung zur Lieferung.
2. Solche Ereignisse berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten oder die Lieferzeit angemessen zu verlängern,
ohne das der Käufer ein Recht auf Schadensersatz hat.
§ 6 Mangelhaftung
1. Die Ware hat dem jeweiligen Stand der Technik und den getroffenen
Qualitätsvereinbarungen zu entsprechen.
2. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser
seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Besteller ist insbesondere
verpflichtet, eigenen Prüfungs- und Versuchsverpflichtungen
unter seinen Betriebsbedingungen nachzukommen.
3. Mengenabweichungen bis zu 10 % berechtigen nicht zu Beanstandungen,
da diese fertigungstechnisch bedingt sind.
4. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller nach
seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung
oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im
Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck
der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit
sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach
einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Im
Fall der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen bis zur
Höhe des Kaufpreises.
5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller
nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit. unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung
angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft
eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist
aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
8. Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt
der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Absatz
4 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eiotretenden Schaden
begrenzt.
9. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers
und der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für
die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
10. Soweit nicht vorstehend etwas abweichendes geregelt ist, ist
die Haftung ausgeschlossen.
11. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche
beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
§ 7 Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6
vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur
des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden
bei Vertragsschluß, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder
wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden
gem. § 823 BGB.
2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen
oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die
persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehaltsicherung
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang
aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In
der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt
vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich
schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache
durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind
nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt,
der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des
Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu
behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene
Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat
uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit
der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder
außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771
ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen
Ausfall.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch
bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages
(einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm
aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder
Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache
ohne oder nach Vereinbarung weiter verkauft worden ist. Zur
Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach
der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten
uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt
ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall,
so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller
wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache miu
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich
MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit
der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende
Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter
Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.)
zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt
der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass
die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt
als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig
Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das
so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare
Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um
mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort
1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz
Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch
an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung
des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3. Ergänzend gelten im grenzüberschreitenden Verkehr
die ECE-Bestimmungen der Internationalen Handelskammer in Paris
in der jeweils gümtigen Fassung.
4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
